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   VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19   

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VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19 (https://dejure.org/2020,23622)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2020 - 4 K 7654/19 (https://dejure.org/2020,23622)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 4 K 7654/19 (https://dejure.org/2020,23622)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 - in juris Rn. 13).

    Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt; diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 - in juris Rn. 15).

    Es ist überhaupt belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden geführt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 - in juris Rn. 15).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung; Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 - BVerwGE 152, 39 - in juris Rn. 14).

    Dieser Grund zur Aufgabe des Gewerbebetriebs entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 - BVerwGE 152, 39 - in juris Rn. 14).

  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97

    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die in Folge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzepts - Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1997 - 1 B 81.97 - GewArch 1999, 72 - in juris Rn. 5).

    Erforderlich ist eine die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewertende Prognose (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 09.04.1997 - 1 B 81.97 - GewArch 1999, 72 - in juris Rn. 5).

  • BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 214.96

    Nichtaufklärung eines Sachverhalts durch das Gericht als Verfahrensfehler -

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungs- auch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - in juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514 - in juris Rn. 30).

    Ist - wie vorliegend - ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach dieser Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig; dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - in juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2019 - 4 B 1231/19 - in juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2015 - 6 S 679/15

    Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.07.2015 - 6 S 679/15 - in juris Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2010 - 8 S 708/10

    Rechtsgrundlage für eine Nutzungsaufnahmeuntersagung - formelle

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es dagegen nicht an (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 28.06.2010 - 8 S 708/10 - VBlBW 2011, 28 - in juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1980 - GrS 1/80

    Zwangsgeldandrohung und Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Ist der zu vollstreckende Verwaltungsakt jedoch - wie vorliegend - nicht sofort vollziehbar, so kann die Androhung eines Zwangsmittels mit dem noch nicht vollstreckbaren Verwaltungsakt nur insoweit verbunden werden, als das Zwangsmittel für den Fall angedroht ist, dass der Betroffene seiner durch den Verwaltungsakt begründeten Pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach dessen Unanfechtbarkeit nachkommt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 01.08.1980 - GrS 1/80 - VBlBW 1981, 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - 4 B 1231/19

    Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden aufgrund

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Ist - wie vorliegend - ein Gewerbetreibender unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, so ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach dieser Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig; dem Schutzzweck der Vorschrift ist dann Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 1 B 214/96 - in juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2019 - 4 B 1231/19 - in juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 08.07.2013 - 22 C 13.1163

    Versagung einer Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Im Übrigen reichen die Hoffnung auf die Zukunft und guter Wille ebenso wenig aus wie punktuelle Überweisungen einzelner Geldbeträge und ein zeitweiliges Wohlverhalten während des Gewerbeuntersagungsverfahrens (vgl. VGH München, Beschl. v. 08.07.2013 - 22 C 13.1163 - in juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 22 ZB 12.992

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.05.2020 - 4 K 7654/19
    Die wirtschaftliche Lage auf dem Arbeitsmarkt und die geringen Vermittlungschancen in eine unselbständige Tätigkeit können keine Rechtfertigung dafür bieten, einen nachgewiesenermaßen unzuverlässigen Gewerbetreibenden weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen zu lassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.07.2012 - 22 ZB 12.992 - in juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 23.03.2020 - 22 ZB 18.1514

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

  • BVerwG, 12.03.1997 - 1 B 72.97

    Begründung der Unzuverlässigkeit durch die Ansammlung von Steuerschulden -

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